AGB

1. Nentwich

Nentwich Gartenbau GmbH

Dorfstraße 19 

3142 Weißenkirchen/Perschling 

Firmenbuchnr: FN 503 811 z 

Firmengericht: Landesgericht St.Pölten 

UID-Nr.: ATU73940113

Tel.: + 43 2784 2235 

E-Mail: office@nentwich.at 


Nentwich Thomas Baumschule

Dorfstraße 19 

3142 Weißenkirchen/Perschling

UID-Nr.: ATU66647319


im Folgenden kurz „Nentwich“ genannt. 

2. Geltungsbereich

  • 2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGBs“) finden Anwendung auf alle Rechtsgeschäfte zwischen  Nentwich als Auftragnehmerin und ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt). Dies betrifft auch die Baumschule Nentwich. Die AGBs  werden allen Angeboten, Verkäufen, Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch Nentwich zugrunde gelegt.


  • 2.2 Von diesen AGBs abweichende Bedingungen werden von Nentwich nicht anerkannt und diese werden nicht zum Vertragsinhalt, es sei denn, Nentwich hat den abweichenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3. Anbot

  • 3.1 Das Anbot und diesem zugehörenden Unterlagen und Kostenvoranschläge sind unverbindlich.  Änderungen bleiben vorbehalten. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der von ihm erteilten Informationen. Nentwich ist jederzeit berechtigt, ergänzende Informationen zu verlangen.


  • 3.2 Die Annahme eines von Nentwich erstellten Anbotes ist vom Auftraggeber nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich. 


  • 3.3 Eine Teilbeauftragung ist eine Änderung des Anbotes und bedarf daher der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Nentwich. Bei Teilbeauftragungen können sich unterschiedliche Preise und sonstige Konditionen ergeben.


  • 3.4 Im Angebot enthaltene Fotos sind als Symbolbilder zu verstehen. Aus drucktechnischen Gründen kann es der Fall sein, dass die Abbildungen nicht immer mit den natürlichen Farben übereinstimmen. Eine Gewähr dafür kann daher nicht gegeben werden. 

4. Vertragsabschluss

  • 4.1 Aufträge und Bestellungen des Auftraggebers verpflichten Nentwich erst nach der durch Nentwich erfolgten Auftragsbestätigung. Nentwich kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn bloßer Zufall die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich machen und Nentwich dies nicht zu vertreten hat.


  • 4.2 Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an Subunternehmer bleibt vorbehalten.


  • 4.3 Zusatzaufträge müssen Nentwich oder dessen Bevollmächtigten (z.B. Bauleiter) mitgeteilt werden; nicht besonders als bevollmächtigt bezeichnete Arbeitskräfte (z.B. Helfer, Lehrlinge) sind nicht zur Entgegennahme etwaiger Zusatzaufträge berechtigt. Nentwich kann insofern keine Haftung übernehmen, sofern Zusatzaufträge erteilt werden, die nicht mit dem vorliegenden Auftrag und Gegebenheiten des Auftraggebers abgestimmt und von Nentwich bestätigt wurden. Zusatzaufträge werden von Nentwich in Rechnung gestellt.


  • 4.4 Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig oder zweckmäßig sind, jedoch erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden und gelten als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 3 Tagen nach Verständigung, so gelten die Arbeiten als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind. Der Auftraggeber wird auf diese Frist gesondert hingewiesen. 


  • 4.5 Bei Individualanfertigungen und spezifisch konfigurierten Bestellungen des Auftraggebers, welche von Nentwich bestätigt wurden, sind keine nachträglichen Änderungen mehr möglich.


5. Ausführung der Arbeiten

  • 5.1 Sind für die Ausführung des Auftrags behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder sonstige Zustimmungen Dritter erforderlich und wurden diese Leistungen nicht explizit von Nentwich angeboten, sind diese vom Auftraggeber auf seine Kosten rechtzeitig einzuholen. Allfällige Verzögerungen in der Ausführung sind dem Auftraggeber zuzurechnen und machen diesen ersatzpflichtig.


  • 5.2 Die notwendigen technischen und baulichen Voraussetzungen sowie Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser und Strom, Unterlagen zu Einbauten wie Strom-, Gas-, Wasser- und EDV Leitungen hat der Auftraggeber, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.


  • 5.3 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Baustelle ungehindert und ohne Einschränkungen erreicht werden kann. Insbesondere sind die Zufahrtswege so bereitzuhalten, dass sie von Vier-Achs-Lkws und Kranwägen befahren werden können. Ist dies nicht der Fall, haftet der AG für allfällige Mehrkosten bei der Ausführung des Auftrags (z.B. Mehrkosten für Bauablauf, Verzug, zusätzliche Arbeitszeiten).


  • 5.4 Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei von Witterungsverhältnissen abhängigen Arbeiten erstrecken sich vereinbarte Ausführungstermine in dem Ausmaß, wie die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern, bzw. unmöglich machen.


  • 5.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Nentwich über alle Umstände, die für die Ausführung des Auftrags relevant sein könnten, rechtzeitig, vollständig und umfassend zu informieren. Insbesondere hat er auf alle möglichen Hindernisse hinzuweisen, die im Zuge der Ausführung des Auftrags auftreten könnten. In jedem Fall trägt der Auftraggeber das Risiko für einen geeigneten Boden bzw Untergrund (sog Bodenrisiko). Für allfällige Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung von Seiten des Auftraggebers haftet der Auftraggeber.


  • 5.7 Der Auftraggeber sichert zu, dass die Vorarbeiten, auf denen die Leistungen von Nentwich aufbauen, handwerklich sauber und nach den Regeln der Baukunst durchgeführt wurden. Der Auftraggeber erklärt hiermit ausdrücklich, dass Voruntersuchungen von Bauleistungen und verwendetem Material, auf denen die Leistung Nentwichs aufbaut, nicht zum Bestandteil des Auftrags gehören und Nentwich nicht haftbar gemacht wird, wenn Vorarbeiten oder sonstige Vorleistungen bzw. hierzu verwendetes Material nicht der DIN, den Regeln der Baukunst oder der handwerklichen Fertigkeit entsprechen.



  • 5.8 Der Auftraggeber hat Nentwich vor Beginn der Ausführung des Auftrags einen Vertreter bekanntzugeben, der bevollmächtigt ist, alle für die gesamte Auftragsabwicklung sowie auch allfällige Änderungen erforderlichen Erklärungen (insbesondere im Rahmen der Abnahme) abzugeben und entgegenzunehmen sowie auch auf Seiten Nentwichs unverzüglich entsprechende Veranlassungen zu tätigen.

6. Abnahme

  • 6.1 Nentwich hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern nicht anders erfolgt, gilt auch die Rechnungslegung (Rechnung oder Schlussrechnung) als Anzeige der Fertigstellung. Der Auftraggeber kann auf eine Abnahmebesichtigung verzichten und gilt der Auftrag dann als abgenommen bzw. als Abnahmebestätigung. Als Verzicht gilt auch, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Rechnungslegung verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.


  • 6.2 Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat der Auftraggeber gegenüber Nentwich unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.


  • 6.3 Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, so lange die Ausmaße feststellbar sind.


  • 6.4 Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.

7. Versand

  • 7.1 Nach Wien und einem Großteil von Niederösterreich stellen wir größere und schwerere Pflanzen auf Wunsch mittels Lieferauto direkt zu. Berechnung der Zustellgebühr nach Aufwand. Wenn nicht anders vereinbart, verstehen sich die Zustellkosten bis zu dem mit unserem Lastkraftwagen erreichbaren nächstgelegenen Ort der Zustelladresse (straßenseitiges Gartentor, Gehsteigkante). Zusätzliche Transportleistungen müssen vorher vereinbart worden sein und werden nach Aufwand zusätzlich berechnet. 


  • 7.2 Wir ersuchen von genauen Versandterminen abzusehen, da die Witterung eine termingenaue Versandabwicklung sehr behindern kann. Alle Aufträge werden, soweit nicht anders vereinbart, von uns zum geeigneten Zeitpunkt ausgeliefert. 


  • 7.3 Die Verpackung (Kisten, Karton, Paletten, Ballenverpackung, Papier etc.) wird zu Selbstkosten (Material + Arbeit) berechnet und nicht zurückgenommen. 


  • 7.4 Die LKWs müssen auf guter Fahrbahn unbehindert und ohne Wartezeit an die Baustelle zu-, abfahren und entladen werden können. Die Abladung durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Personen darf dabei nicht länger als eine Stunde andauern, andernfalls haftet er für Schäden und zusätzliche Aufwendungen. Ebenso trägt für bestellte, aber nicht übernommene Waren der Auftraggeber sämtliche aufgelaufenen Kosten. 


  • 7.5 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.


8. Mängelrüge bei Unternehmergeschäften

  • 8.1 Mängel sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich bekanntzugeben. Für Lieferungen unter Kaufleuten gilt § 377 UGB. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder der Rechnungslegung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat.


  • 8.2 Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


  • 8.3 Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich zu rügen.


9. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist

  • 9.1 Nentwich leistet Gewähr, dass ihre Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgemäß ausgeführt wurden. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung von Nentwich auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien, insbesondere nicht auf deren Ersatz.


  • 9.2 Mutterboden oder Humuslieferungen werden von Nentwich nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.


  • 9.3 Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Nentwich aufgefülltem Gelände entstehen, sowie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung Nentwichs, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt. 


  • 9.4 Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch bloßen Zufall oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung auch während der Ausführung der Arbeiten.


  • 9.5 Treten Mängel auf, die Nentwich zu vertreten hat, hat der Auftraggeber ein Wahlrecht zwischen Reparatur (Verbesserung) oder Austausch, es sei denn, der Behelf ist für Nentwich unmöglich oder unverhältnismäßig aufwändig. Für diesen Fall hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung, die dem Wert der mangelhaften Leistung entspricht oder auf Vertragsauflösung, es sei denn, der Mangel ist nur geringfügig. .


  • 9.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Abnahme der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist.  Die Gewährleistungsfrist wird für unternehmensbezogene Geschäfte auf sechs Monate verkürzt, wobei die Gewährleistungsfrist durch Verbesserungsversuche weder verlängert wird noch neu zu laufen beginnt

10. Gefahrtragung / Haftung

  • 10.1 Bei sämtlichen Lieferungen und Transporten geht die Gefahr mit der Ankunft beim Auftraggeber  auf den Auftraggeber über.


  • 10.2 Für Schäden oder Verzögerungen, die durch höhere Gewalt oder durch den Einfluss Dritter entstehen, übernimmt Nentwich keine Haftung. Für etwaige Setzungen im Baugrubenbereich, bzw. in Bereichen von Leitungsgräben, Auffüllungen und Tragschichten, die vom Vorunternehmer hergestellt wurden, kann von Nentwich keine Haftung übernommen werden. Diesbezügliche Beanstandungen gehen nicht zu Lasten von Nentwich. 2. Nentwich haftet nicht für Schäden, die durch Wasser, Leitungen und Druckbelastungen auf Dachgärten entstehen.


  • 10.3 Nentwich haftet, soweit gesetzlich zulässig, nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Die Haftung ist jedenfalls mit dem zweifachen Auftragsvolumen beschränkt.


11. Preise

  • 11.1 Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Leistungen und Lieferungen abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.


  • 11.2 Bei persönlichem Aussuchen von Singularpflanzen verlieren die Katalogpreise ihre Gültigkeit. 


  • 11.3 Sollte der Auftraggeber einen bereits erteilten Auftrag ganz oder teilweise stornieren, so muss er eine Aufwandsentschädigung von mindestens 20% des Wertes des stornierten Auftrages oder Auftragsteiles bezahlen, ohne dass Nentwich verpflichtet ist, den Nachweis für einen Verlust wegen dieser Stornierung zu erbringen. Sollte hingegen Nentwich eine vorstehend genannte 20% übersteigende Entschädigung verlangen, so muss sie den Nachweis erbringen, dass ihr Schaden entsprechend größer ist. 


  • 11.4 Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Über den Auftrag hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.


  • 11.5 Preisänderungen während der Saison sind vorbehalten, ebenso Korrekturen von Preisirrtümern auf Grund von Druckfehlern im Katalog bzw. Rechenfehlern bei der Fakturierung. 

  • 11.6 Für die innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsabschluss von Nentwich zu erbringenden Leistungen sind die vereinbarten Preise Festpreise. Für die danach zu erbringenden Leistungen sind die vereinbarten Preise wertgesichert. Nentwich ist aus eigenem berechtigt,  die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungs- bzw. Materialkosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden. Wird die mit dem Preis abgegoltene Leistung von Nentwich verspätet erbracht, findet für den Zeitraum der Verspätung keine Preisanpassung zu Gunsten von Nentwich statt, außer der Auftraggeber hätte die Verspätung verschuldet.


12. Rechnungsstellung und Zahlung

  • 12.1 Teilrechnungen, Abschlagszahlungen, Rechnungen oder Schlussrechnungen sind binnen 10 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig. Wenn nicht vorher anders vereinbart, gilt 30 % der Auftragssumme als A-Conto-Zahlung vor Baubeginn. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Zahlungsfrist auf das Konto von Nentwich einlangt.


  • 12.2 Bei reservierter Ware oder größeren Aufträgen ersuchen wir Sie um eine Akontoüberweisung oder Leistung einer Anzahlung.


  • 12.3 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Nentwich berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen; hierdurch werden darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche und allfällige Mahnspesen nicht beeinträchtigt.


13. Eigentumsvorbehalt

  • 13.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im Eigentum des Nentwichs. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Pflanzen werden im Falle des Einpflanzens nicht Bestandteil von Grund und Boden des Auftraggebers und gelten als nicht fest mit diesem verbunden.


  • 13.2 Vor vollständiger Begleichung der Rechnung ist es dem Auftraggeber untersagt, die Ware weiter zu veräußern, zu verpfänden, sicherungsweise zu übereignen oder Dritten sonstige Rechte daran einzuräumen. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese rechtzeitig vor der Weiterveräußerung unter Anführung des Namens bzw der Firma und der genauen (Geschäfts)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und Nentwich der Veräußerung zustimmt. Im Fall der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an Nentwich abgetreten und ist jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und andere, die Rechtsstellung von Nentwich beeinträchtigende Zugriffe Dritter auf die mit Eigentumsvorbehalt behaftete Ware hat der Auftraggeber Nentwich gegenüber unverzüglich und schriftlich bekannt zu geben.


  • 13.3 Der Nentwich darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällig darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

14. Datenschutz und Geheimhaltung 

  • 14.1 Nentwich speichert und verarbeitet sämtliche Daten des Auftraggebers im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen unter Wahrung des Datenschutzes.


  • 14.2 Sämtliche technischen Unterlagen, Folder, Pläne und Skizzen von Nentwich bleiben geistiges Eigentum von Nentwich. Der Auftraggeber ist zur Wahrung unserer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Dazu gehören insbesondere Kalkulation und Know-how. Darüber hinaus hat der Auftraggeber sämtliche Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten nur zugänglich zu machen, wenn es im Zusammenhang mit unseren Lieferungen oder Leistungen erforderlich sein sollte. Eine auch nur auszugsweise Verwendung dieser Unterlagen durch den Auftraggeber ohne Zustimmung von Nentwich macht den Auftraggeber schadenersatzpflichtig. 

15. It Sicherheit

  • 15.1 Nentwich weist ausdrücklich darauf hin, dass sie alle organisatorischen und technischen Maßnahmen ergriffen hat, um Cybercrime-Attacken weitestgehend auszuschließen bzw. zu vermeiden. Diese Maßnahmen entsprechen dem aktuellen Stand der Technik und werden laufend aktualisiert. Für den Fall, dass es doch zu Störungen oder Ausfall der IT-Systeme kommen sollte, schließt Nentwich die Haftung für daraus resultierende negative Folgen, insbesondere Schäden, aus. 

16. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht 

  • 16.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungs-normen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.


  • 16.2 Erfüllungsort sämtlicher auf Basis dieser Auftraggebers erbrachten Lieferungen und Leistungen ist der Sitz von Nentwich.


  • 16.3 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit diesen AGBs bzw davon umfasster Geschäftsvorgänge ergeben, einschließlich Streitigkeiten über deren Gültigkeit ist das Bezirksgericht St. Pölten / Landesgericht St Pölten.


  • 16.4 Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrags davon unberührt. Die nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen gelten als durch gültige und durchsetzbare Regelungen ersetzt, die dem von den Vertragspartnern beabsichtigten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.


17. Abweichende Geschäftsbedingungen

  • 17.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen welcher Art immer, die zu diesen AGB‘s im Widerspruch stehen, sind zur Gänze unwirksam.


Stand: 01.10.2023